Satzung des Harzklub-Zweigvereins Lautenthal e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Harzklub-Zweigverein Lautenthal e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Seesen unter der VR 562 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Langelsheim-Lautenthal und wurde am 24. April 1887 gegründet.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Harzklub-Zweigverein Lautenthal e.V. ist Mitglied im Harzklub e.V.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§2 Zweck des Vereins, Aufgaben und Ziele
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Planung und Durchführung von Wanderungen, Rad- Skiwanderungen, Mountainbiking und Nordic Walking
• Anlage, Unterhaltung und Markierung von Wanderwegen nach einheitlichen Richtlinien und unter Berücksichtigung schutzwürdiger Bereiche
• Werbung für das Wandern durch Wanderinformationen mit Hinweisen für naturgerechtes Verhalten
• Bau und Unterhaltung von Aussichtspunkten, Schutzhütten, Rastplätzen, Orientierungstafeln, Lehrpfaden nach den in Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten geltenden Richtlinien
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Praktische Maßnahmen der Biotopgestaltung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege
• Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
• Umwelt- und Naturschutz, insbesondere bei Wanderführungen, Vorträgen, Veranstaltungen, Ausstellungen und in Druckschriften
• Lenkung der Wanderer im Interesse schutzwürdiger Bereiche
• Zusammenarbeit mit Naturschutzbehörden, Naturschutzbeauftragten, Kommunen und Forstdienststellen bei den vorgenannten Aufgaben
• Stellungnahmen und Mitwirkung bei Planungen, die für Natur, Landschaft oder Umwelt des Menschen bedeutsam sind
3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Bildung und Förderung von Heimat- und Brauchtumsgruppen
• Erhaltung, Förderung und Pflege von Brauchtum, Volksmusik, Volkstanz, Trachten, Mundart und traditioneller Handwerkskunst
• Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen, insbesondere in der freien Landschaft; Werbung und Mitarbeit bei der Baudenkmalpflege und Bodendenkmalpflege
• Förderung von Heimatforschung, heimatkundlichen Ausstellungen, Heimatstuben und –museen, sowie Förderung und Verbreitung von heimatkundlichen Publikationen
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Der Harzklub-Zweigverein kann überregionalen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele und Aufgaben verfolgen, als korporatives Mitglied beitreten.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 4 Der Vorstand und der erweiterte Vorstand
Der Vorstand i.S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftwart
d) dem Schatzmeister
Diese Vorstandsämter dürfen nicht in Personalunion besetzt werden.
Der Harzklub-Zweigverein Lautenthal e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende das Vorstandsamt nur dann ausüben, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die persönliche Haftung des Vorstandes und der von ihm beauftragten Personen wegen eines bei Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben entstehenden, nicht vorsätzlich verursachten Schadens, ist dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber ausgeschlossen.
Zur Unterstützung des Vorstandes und zur Durchführung bestimmter Aufgaben dient der erweiterte Vorstand. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt:
a.) Der Wegewart und Stellvertreter
b.) Der Wanderwart und Stellvertreter
e.) Der Heimatgruppenwart und Stellvertreter
f.) Der Jugendwart und Stellvertreter
g.) Der Kindergruppenwart und Stellvertreter
h.) Der Naturschutzwart und Stellvertreter
i.) Der Kulturwart und Stellvertreter
j.) Der Pressewart und Stellvertreter
§ 5 Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
b) Genehmigung des Haushaltsplanes
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e) Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern, sonstige Ehrungen
h) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheidet der Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks ist jedoch die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Anzahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung. Satzungsänderungen sind aufzunehmen.
§ 6 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Einberufung hat innerhalb eines Monats zu erfolgen.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) Mit dem Tod des Mitglieds
b) Durch freiwilligen Austritt
c) Durch Streichung von der Mitgliederliste
d) Durch Ausschluss aus dem Verein
e) Bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben das Recht verloren, Vereinsabzeichen zu tragen. Die Mitgliedskarte ist zurückzugeben.
§ 9 Mitgliedsbeiträge und ihre Verwendung
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt. Die Beiträge sind ausschließlich für die Vereinszwecke zu verwenden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 10 Zusammenarbeit mit dem Hauptverein
Der Zweigverein im Harzklub e.V. – genannt Hauptverein – ist in der Ausübung seiner Tätigkeit an die Satzung des Hauptvereins, die Bestandteil dieser Satzung ist, gebunden. Die jährlichen Mitgliederversammlungen der Zweigvereine sollen möglichst vor der Mitgliederversammlung des Hauptvereins stattfinden. Der Zweigverein verwendet ausschließlich die vorgegebenen Logos des Hauptvereins. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks sind dem Hauptverein anzuzeigen. Die auf der Mitgliederversammlung des Hauptvereins festgesetzten Beiträge sind fristgerecht an diesen abzuführen. Der Zweigverein übt seine Tätigkeiten auf seinem, mit den Nachbar-Zweigvereinen abgestimmten, Betreuungsgebiet aus. Überregionale Maßnahmen werden mit den Nachbar Zweigvereinen, den Bezirks-Arbeitsgemeinschaften sowie dem Hauptverein abgestimmt. Der Hauptverein unterstützt den Zweigverein in allen Fragen, die sich aus der Vereinsarbeit oder der Durchführung seiner Aufgaben ergeben. Der Zweigverein ist berechtigt, die vom Hauptverein abgeschlossenen Versicherungen gegen Zahlung der Prämie in Anspruch zu nehmen. Der Zweigverein beteiligt sich an Veranstaltungen des Hauptvereins. Die hierfür vorgesehenen Termine genießen Vorrang vor Einzelveranstaltungen des Zweigvereins. Der Hauptverein kann dem Zweigverein mit dessen Einverständnis Aufgaben übertragen.
§ 11 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 12 Auflösung
Erweist sich der Verein als nicht lebensfähig oder ist die Zahl der Mitglieder unter sieben (7) gesunken, so findet die Auflösung des Vereins durch einen entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung statt. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Zweigvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Harzklub e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.03.2015 verabschiedet.
Damit tritt die Satzung vom 25. Januar 1991 außer Kraft.
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